abstraktes Schuldversprechen
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Ein abstraktes Schuldversprechen begründet einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der Schuldner zu einer Leistung verpflichtet, die von ihrem sachlichen Rechtsgrund abgelöst ist. Im gewöhnlichen Verkehr ist Schriftform vorgeschrieben (vgl. § 780 BGB); in einigen Fällen, z.B. Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) notarielle Beurkundung. Keine Schriftform ist notwendig: aufgrund eines Vergleichs, einer Abrechnung (§ 782 BGB) und wenn abstraktes Schuldversprechen für Schuldner ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB).
Die wichtigste Form des abstrakten Schuldversprechens sind Wechsel- und Scheckverpflichtungen. Der Bezogene muss an den gutgläubigen Wechselinhaber auch dann zahlen, wenn z.B. das zugrunde liegende Warengeschäft nicht erfüllt wird. Das abstrakte Schuldversprechen erleichtert dem Gläubiger die Beweisführung; der Anspruch des Gläubigers, der auf Geld (Wechsel, Scheck), vertretbare Sachen oder Wertpapiere gerichtet ist, kann im Urkundenprozess (§ 592 ZPO) verfolgt werden.
Vgl. auch Wechselprozess.