Einheitlicher Binnenmarkt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der mit der EEA (Einheitliche Europäische Akte) geschaffene Art. 26 II AEUV definiert den Einheitlichen Binnenmarkt als einen „Raum ohne Binnengrenzen”, in welchem die vier sog. Grundfreiheiten (freier Verkehr von „Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital”) gewährleistet sind. Der Binnenmarkt wurde mit Wirkung vom 1.1.1993 verwirklicht. Der Binnenmarkt ist das Herzstück der europäischen Integration und hat dank seiner Freiheiten und offenen Grenzen zu wichtigen Wachstums- und Beschäftigungsschüben geführt. Die Kommission (Generaldirektion Binnenmarkt) ist bemüht den Binnenmarkt immer weiter zu vereinheitlichen, denn trotz stetiger Bemühungen ist der Binnenmarkt noch unvollständig.
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Einrede der Vorausklage
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Zoll
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juristische Person
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