Existenzminimum
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I. Volkswirtschaft
1. Begriff: nach dem Lebensstandard der einzelnen Länder für den Lebensunterhalt als notwendig erachtete und anerkannte Mittel. Die Definition ist immer kulturspezifisch und relativ.2. Arten:
(1) physisches Existenzminimum. Dieses umfasst die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um zu überleben (v.a. Nahrung, Kleidung, Wohnung und medizinische Notfallversorgung).
(2) soziokulturelles Existenzminimum. Dieses garantiert über das physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen (sozialen), kulturellen und politischen Leben.
Vgl. auch Existenzminimum-Theorien des Lohns.
Einkommensteuerrecht
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und (unter Berücksichtigung von Art. 6 I GG) desjenigen seiner Familie bedarf. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allg. wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Soweit der Gesetzgeber im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum ist demnach der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums von Kindern (BVerfGE 82, 60 [93, 94]). Da die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf generell durch den Betreuungsbedarf und den Erziehungsbedarf gemindert wird, ist dieser im Steuerrecht von der Einkommensteuer zu verschonen.2. Die steuerlichen Freibeträge belaufen sich in 2016 auf 8.652 Euro für Alleinstehende, 17.304 für Ehepaare und für Kinder 3.678 je Elternteil..
Vgl. auch Grundfreibetrag.
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