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eheliches Güterrecht

(weitergeleitet von Gesamtgut der Ehegatten)
Definition: Was ist "eheliches Güterrecht"?

Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Ohne bes. Vereinbarung leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach sind ihre Vermögen getrennt. Es findet lediglich bei Auflösung des Güterstandes (am häufigsten durch Scheidung) ein Ausgleich statt. Der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte weitere Güterstand der Gütergemeinschaft wird dagegen nur sehr selten vereinbart, weil seine Regelung zu komplex ist und sich daher in der Rechtspraxis nicht bewährt hat.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Gesetzlicher Güterstand (gilt mangels Ehevertrag)
    3. Vertragsmäßige Güterstände

    Begriff

    gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (§§ 1363–1563 BGB). Das BGB kennt verschiedene Güterrechtsformen, und zwar den gesetzlichen Güterstand und die vertraglichen Güterstände. Da auch auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts Vertragsfreiheit herrscht, können Eheleute durch Ehevertrag Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse treffen oder einen der vom BGB vertragsmäßigen Güterstände vereinbaren, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

    Gesetzlicher Güterstand (gilt mangels Ehevertrag)

    1. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 I BGB). Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten rechtlich völlig getrennt. Das gilt auch für das nach der Eheschließung erworbene Vermögen. Der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf es nur, wenn ein Ehegatte sein Vermögen im ganzen oder Gegenstände des ehelichen Hausrats veräußern will (§§ 1363–1369 BGB).

    2. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen.

    3. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, wird der Ausgleich des Zugewinns ganz schematisch dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht (§ 1371 BGB). Diese Erhöhung des Erbteils ist unabhängig vom ggf. erzielten Zugewinn (Erbfolge).

    4. Endet der Güterstand nicht durch Tod des Ehegatten, sondern auf andere Weise, z.B. durch Scheidung, so ist der Zugewinn zu errechnen: a) Zugewinn ist der Betrag, um den jeweils das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).

    b) Werte, die ein Ehegatte während der Ehe ererbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erhalten hat, werden ebenso wie eine Ausstattung bei der Berechnung des Zugewinns außer Ansatz gelassen (§ 1374 BGB).

    c) Wie die Ausgleichsforderung zu tilgen ist, bestimmt im Streitfall das Familiengericht (§§ 1382 f. BGB).

    5. Erbschaftsteuer: Wenn Ehegatten (oder Lebenspartner) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wäre die Zahlung, die einer der beiden bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft an den anderen leisten müsste, keine Schenkung, sondern nur Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Im Erbfall kann das nicht anders gesehen werden: Daher unterliegt dann, wenn durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners eine Zugewinngemeinschaft endet, auch dann derjenige Betrag, der der Ausgleichsforderung entspricht, nicht der Erbschaftsteuer, sondern nur der darüber hinausgehende Teil des Erbes (§ 5 ErbStG). Freilich übernimmt das Steuerrecht solche pauschalierenden Regelungen des BGB nicht, die steuerlich zu Missbräuchen einladen könnten: a) so gilt die Vermutung, dass beide Ehegatten zu Beginn der Ehe ein Vermögen von Null hatten, wenn nichts Anderes bewiesen wird, nicht steuerlich (man könnte sonst durch Vernichten von Unterlagen über den Vermögensbestand die Höhe der steuerfreien Ausgleichsforderung im Erbfall erhöhen!) und b) der pauschale Ansatz der Ausgleichsforderung mit 1/4 der Erbschaft wird steuerlich nicht übernommen, sondern auch in solchen Fällen muss steuerlich möglichst exakt die wirkliche Höhe der Ausgleichsforderung berechnet werden.

    Vertragsmäßige Güterstände

    Gütertrennung und Gütergemeinschaft bedürfen der Vereinbarung durch einen gerichtlichen oder notariellen Ehevertrag.

    1. Gütertrennung: Die Vermögen der beiden Ehegatten bleiben getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten allein. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, wenn sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt.

    2. Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB): a) Arten der Gütermassen: Fünf verschiedene Gütermassen sind denkbar: Gesamtgut, Sondergut beider Ehegatten und Vorbehaltsgut beider Ehegatten.
    (1) Gesamtgut: Sämtliches Vermögen jedes der beiden Ehegatten wird gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass es eines bes. Übertragungsaktes bedarf. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung, darüber, wer das Gesamtgut verwaltet, verwalten es die Ehegatten gemeinschaftlich. Wird über das Vermögen des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, das Insolvenzverfahren eröffnet, gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse (§ 37 InsO); wird es von beiden Ehegatten verwaltet, ist ein selbstständiges Insolvenzverfahren über das Gesamtgut zulässig (§ 333 InsO). Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut muss ein Titel gegen den oder die verwaltenden Ehegatten erwirkt werden (§ 740 ZPO).
    (2) Sondergut der Ehegatten sind diejenigen Vermögensteile, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z.B. unpfändbare Gehaltsansprüche. Sondergut bleibt Eigentum des Ehegatten, dem es gehört, und unterliegt auch dessen Verwaltung, jedoch für Rechnung des Gesamtgutes.
    (3) Vorbehaltsgut der Ehegatten (§ 1418 BGB) umfasst, was durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist; was einem Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden mit der Bestimmung als Vorbehaltsgut unentgeltlich zugewendet wird. Vorbehaltsgut bleibt freies Eigentum der Ehegatten, jeder von ihnen kann darüber verfügen.

    b) Beendigung der Gütergemeinschaft: durch Aufhebungsklage, Scheidung oder Tod.

    c) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet Auseinandersetzung über das Gesamtgut statt (§§ 1471 ff. BGB). Nach Bereinigung der Schulden wird ein Überschuss unter Eheleuten zu gleichen Teilen, bei Auseinandersetzung mit Abkömmlingen je zur Hälfte zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen geteilt. - Erbschaftsteuer: Bei Gütergemeinschaft gehört jedem der Ehegatten am Gesamtgut bereits vor dem Erbfall ein entsprechender Anteil (1/2), im Todesfall wird also nur die übrige Hälfte überhaupt vererbt (und ist daher zu versteuern). Wird die Gütergemeinschaft mit den überlebenden Abkömmlingen fortgesetzt, erbt die Hälfte des Verstorbenen nicht der andere Ehegatte, sondern dessen Abkömmlinge; also ist dieses Vermögen dann auch erbschaftsteuerlich nicht vom Ehegatten (Lebenspartner), sondern von den Abkömmlingen zu versteuern (§ 4 ErbStG).

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