Nichtangriffsabrede
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nach § 17 II Nr. 3 GWB grundsätzlich zulässige Klausel in Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte, durch die sich der Lizenznehmer verpflichtet, das lizenzierte Schutzrecht nicht im Wege des Einspruchs, der Löschung oder der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Strenger werden Nichtangriffsabreden nach dem Kartellrecht der EU behandelt: Sie sind in Lizenzverträgen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU berühren, nach Art. 85 EGV nichtig und grundsätzlich auch nicht freistellungsfähig, wenn sie nach ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das gilt auch für einen zur Streitregelung getroffenen Vergleich; allenfalls in einem Prozessvergleich kann eine Nichtangriffsabrede ausnahmsweise zulässig sein.