Minderheitsrechte
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Minoritätsrechte. 1. Begriff: Bes. bei Aktiengesellschaften einer bestimmten Minderheit von Aktionären zustehende Rechte.
2. Beispiele: a) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gründer einer AG, Vorstand oder Aufsichtsrat auf Verlangen einer Minderheit von 10 Prozent des Grundkapitals oder von 1 Mio. Euro (§ 147 II 2 AktG).
b) Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit von 5 Prozent (§ 122 I AktG).
c) Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlussfassung der Hauptversammlung (§ 122 II AktG): Minderheit 5 Prozent oder 500.000 Euro.
d) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns wegen zu hoher Rücklagenbildung (§ 254 AktG): 5 Prozent oder 500.000 Euro.
e) Anrufung des Landgerichts im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren für die Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären in Fällen des sog. Squeeze-out (§§ 327a–327f AktG).
3. Minderheitsrechte, die ein bestimmtes Kapital- oder Stimmenquorum voraussetzen, nennt man formelle Minderheitsrechte
4. Von Sperrminorität spricht man, wenn eine Minderheitsgruppe von Aktionären aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Quoren bestimmte Beschlüsse verhindern kann. So kann mit der Sperrminorität von 25 Prozent des Grundkapitals und einer Stimme der Beschluss über die Satzungsänderung verhindert werden (§ 179 II S. 1 AktG).