Kapitalanlagegesellschaft
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Wertpapiergeschäft
1. Begriff: Institut sui generis mit der speziellen Aufgabe, Sondervermögen in Form von Investmentfonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten (vormals Investmentgeschäft gemäß § 1 I Nr. 6 KWG). Dabei handelt die Kapitalanlagegesellschaft unabhängig von der Depotbank, die neben der Verwahrung des Investmentvermögens v.a. auch eine Kontrollpflicht hat. Das Investmentgesetz (InvG) erlaubt der Kapitalanlagegesellschaft neben der Verwaltung von Investmentfonds weitere Dienstleistungen und Nebendienstleistungen. Dazu gehören die individuelle Vermögensverwaltung von Immobilienvermögen, die Verwaltung und Verwahrung ausländischer Investmentfonds, der Vertrieb von zugelassenen in- und ausländischen Investmentfonds sowie der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen.
2. Ziel: Kapitalanlagegesellschaften verwalten Investmentfonds, die nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind und so zur Risiko-Rendite-Optimierung für den Anleger beitragen sollen.
3. Rechtsformen und Aufsicht: Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie muss mit einem Anfangskapital von mind. 300.000 Euro ausgestattet sein. Weitere Anforderungen an die Eigenmittel gelten in Abhängigkeit vom Wert des verwalteten Sondervermögens und von der Höhe der Kosten.
Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einholen und unterliegt dort regelmäßigen Meldepflichten.
4. Sondervermögen: Sondervermögen sind Investmentfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltet werden und jederzeit von den Anlegern zurückgegeben werden können. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden, die sich durch ihre Bezeichnung unterscheiden müssen und getrennt zu halten sind. Zur Vereinheitlichung im europäischen Währungsraum wird Sondervermögen in Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW-Richtlinie) gebildet aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Investmentanteilen und Derivaten (richtlinienkonformes Sondervermögen). Die einzelnen Vermögensgegenstände sind dabei beliebig kombinierbar. Dagegen sind das Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen, Altersvorsorge- und Infrasturktur-Sondervermögen im Einzelnen geregelte Investmentfonds, die sich in Deutschland als Publikumsfonds bewährt haben (nicht richtlinienkonformes Sondervermögen).
5. Anlagegrenzen: a) Ausstellergrenzen: Bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers investiert werden. Die Vertragsbedingungen des Investmentfonds können dies auf 10 Prozent erweitern, wenn sämtliche Investitionen in Anlagen dieses Ausstellers 40 Prozent des Sondervermögenswertes nicht überschreiten. Weitere Grenzen betreffen Schuldverschreibungen bestimmter Aussteller, Bankguthaben bei einem Kreditinstitut, kombinierte Anlagen bei derselben Einrichtung und Investmentanteile. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Erweiterung der Ausstellergrenzen auf 35 Prozent möglich.
b) Emittentenbezogene Anlagegrenzen: Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur bis zur Höhe von jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrages im Umlauf erworben werden.
6. Anteile: Der Anleger in Investmentfonds erwirbt bestimmte Anteile an Investmentvermögen, die in Anteilscheinen (Investmentzertifikaten) verbrieft sind.
7. Ausblick: Nach dem Entwurf den Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) entfällt der Begriff der Kapitalanlagegesellschaft und wird durch den der Kapitalverwaltungsgesellschaft ersetzt.
Steuerrecht
1. Rechtsgrundlage: Investmentsteuergesetz (InvStG).
2. Wertpapier-Sondervermögen: Dies gilt als eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt (Zweckvermögen nach § 1 I Nr. 5 KStG), ist jedoch steuerbefreit (§ 38 I KAGG). Die Ausschüttungen, die dieses Sondervermögen tätigt, sowie die Einnahmen, die es nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendet (thesauriert), gelten beim Anteilsinhaber als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr.1 EStG.)
Ausnahme: Wenn die Anteile betrieblich gehalten sind, liegen Betriebserträge vor. Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören darüber hinaus auch die sog. Zwischengewinne. Diese Einnahmen sind beim Anteilseigner voll zu versteuern (§ 39 KAGG); das Teileinkünfteverfahren (früher: Halbkünfteverfahren) gilt nur, soweit in den ausgeschütteten Einnahmen Dividendenerträge enthalten sind.
Steuerfrei sind der Teil der Ausschüttungen des Wertpapier-Sondervermögen, der Gewinne aus Veräußerungsgewinnen, die bei einem Privatanleger steuerfrei wären, enthält. Diese Steuerbefreiung gilt nur, wenn der Anteilsinhaber den Anteil selbst nicht in einem Betriebsvermögen hält (§ 40 KAGG).
Für Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks- und Altersvorsorge-Sondervermögen gelten die Regelungen in ähnlicher Form.
3. Ausschüttungen einer Kapitalanlagegesellschaft: Unterliegen der Kapitalertragsteuer nach KAGG.
Ab 1.1.2018 tritt eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung in Kraft.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Kapitalanlagegesellschaft
- Altersvorsorge-Sondervermögen
- Anteil an Investmentvermögen
- Bank
- Beteiligungs-Sondervermögen
- Geldmarktfonds
- Investmentgeschäft
- Investmentgesetz (InvG)
- KAGG
- Kapitalverwaltungsgesellschaft
- Management Trust
- Sondervermögen
- Spezialitätenfonds
- stationärer Bankvertrieb
- Wertpapier-Sondervermögen
- Zweckvermögen