Direkt zum Inhalt

Schmiergelder

Definition: Was ist "Schmiergelder"?

Geldbeträge, die vom Geber aufgewendet werden, um den zur Wahrnehmung der Interessen einer anderen Person verpflichteten Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen oder sich ihm erkenntlich zu zeigen, und deren Hingabe nach den Anschauungen der beteiligten Kreise ein unlauteres Verhalten darstellt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilrecht
    2. Wettbewerbsrecht
    3. Arbeitsrecht
    4. Ertragsteuerrecht

    Geldbeträge, die vom Geber aufgewendet werden, um den zur Wahrnehmung der Interessen einer anderen Person verpflichteten Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen oder sich ihm erkenntlich zu zeigen, und deren Hingabe nach den Anschauungen der beteiligten Kreise ein unlauteres Verhalten darstellt.

    Nicht als Schmiergelder gelten harmlose Geschenke, übliche Trinkgelder oder die Annahme von Einladungen in angemessenem Rahmen.

    Zivilrecht

    Die Hingabe von Schmiergeld stellt ein sittenwidriges, nichtiges Rechtsgeschäft dar; doch können Schmiergelder vom Geber nicht zurückgefordert werden (§ 817 Satz 2 BGB).

    Nichtig ist i.d.R. auch das infolge Hingabe von Schmiergeld zustande gekommene Rechtsgeschäft, jedenfalls dann, wenn der Bestochene den Geschäftsherren beim Abschluss vertreten hat. Im Streitfall darüber, ob die Hingabe des Schmiergeldes für den Vertragsschluss ursächlich war, trägt der die Schmiergeld Gebende die Beweislast für Nichtursächlichkeit.

    Wettbewerbsrecht

    Bestechung.

    Arbeitsrecht

    Die Pflicht, keine Schmiergelder anzunehmen oder zu zahlen, ist eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Nebenpflicht (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Schmiergelder sind nach § 687 II BGB an den Arbeitgeber herauszugeben.

    Nach den Umständen des Einzelfalls ist bei Annahme oder Zahlung von Schmiergeld außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Häufig wird das Verbot, Schmiergelder anzunehmen oder zu zahlen, in Ethikrichtlinien, neudeutsch auch: Compliance, präzisiert. Auch in Arbeitsvertägen finden sich vermehrt konkrete Regelungen zum Verbot von Schmiergeldern.

    Ertragsteuerrecht

    Schmiergelder sind nach § 4 V Satz 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder nach einem anderen Gesetz eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

    Vgl. auch Bestechung.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Schmiergelder"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Schmiergelder Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schmiergelder-43383 node43383 Schmiergelder node30957 außerordentliche Kündigung node43383->node30957 node44073 Rechtsgeschäfte node43383->node44073 node29075 Anfechtung node29075->node43383 node29075->node30957 node29887 arglistige Täuschung node29075->node29887 node37723 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben node37723->node43383 node27440 Arbeitszimmer node37723->node27440 node45785 ordentliche Kündigung node30957->node45785 node39302 Kündigungsfristen node30957->node39302 node48267 Tarifvertrag node30957->node48267 node35170 Geschäftsfähigkeit node44073->node35170 node47264 Willenserklärung node44073->node47264 node42334 Sittenwidrigkeit node42334->node43383 node42334->node44073 node29906 Abstraktionsprinzip node42334->node29906 node50966 Verfügung node42334->node50966 node50486 unerlaubte Handlung node50486->node42334 node50026 Werbekosten node50026->node37723 node40578 nicht abzugsfähige Aufwendungen node40578->node37723 node46858 stille Gesellschaft node46858->node29075 node32793 einseitige Rechtsgeschäfte node32793->node29075 node32793->node44073 node37334 Nichtigkeit node37334->node29075 node37334->node44073
    Mindmap Schmiergelder Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schmiergelder-43383 node43383 Schmiergelder node30957 außerordentliche Kündigung node43383->node30957 node44073 Rechtsgeschäfte node43383->node44073 node29075 Anfechtung node29075->node43383 node37723 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben node37723->node43383 node42334 Sittenwidrigkeit node42334->node43383

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete