Werbekosten
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Werbeaufwand. 1. Begriff: Aufwendungen für Planung, Einsatz und Kontrolle der Werbung einschließlich der Personalkosten; Aufwendungen einer Unternehmung für werbliche Zwecke. Abgrenzung zu anderen Vertriebskosten mitunter schwierig und nicht exakt durchführbar. In vielen Fällen werden nur die im Werbebudget enthaltenen Aufwendungen als Werbekosten definiert.
Werbekosten sind nicht zu verwechseln mit Werbungskosten im Sinn des Einkommensteuerrechts.
2. Behandlung in der Gewinn- und Verlustrechnung: Werbekosten sind (abgesehen von den Personalaufwendungen und Abschreibungen des Vertriebsbereiches) als sonstige betriebliche Aufwendungen (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) oder als Vertriebskosten (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) auszuweisen. Werbekosten können als Vertriebskosten nicht Bestandteil der Herstellungskosten sein.
3. Erfassung in der Kostenrechnung: zumeist auf speziellen Vertriebskostenstellen. Im Fall von Produktwerbung erfolgt eine direkte Kostenverrechnung auf das entsprechende Erzeugnis (Sondereinzelkosten des Vertriebs), ansonsten (in der Vollkostenrechnung) eine Verrechnung im Rahmen der Vertriebsgemeinkosten.
4. Steuerliche Behandlung: Werbekosten sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Aufwendungen für Geschenke mit einem Wert von mehr als 35 Euro stellen allerdings nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (§ 4 V EStG) und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Ia UStG).