Arbeitsplatzgestaltung
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Allgemein
Gestaltung des Arbeitsplatzes; umfasst:
(1) Anlage des Arbeitsplatzes, um die zweckmäßigste Zusammenarbeit mit den vor- und nachgeordneten Plätzen zu gewährleisten;
(2) Installation von Transporteinrichtungen, die einen leichten An- und Abtransport des Werkstücks ermöglichen;
(3) Ausstattung des Arbeitsplatzes nach arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten; u.a. Anpassung an die Maße des menschlichen Körpers (anthropometrische Arbeitsplatzgestaltung).
Im Zusammenhang mit der Leistungsbewertung: Arbeitsplatzbewertung.
Anordnung der Arbeitsplätze: Produktionsprozessplanung.
Betriebsverfassungsrecht
Hinsichtlich geplanter Änderungen von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung hat der Betriebsrat Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90 BetrVG).
Stellt der Betriebsrat fest, dass Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in bes. Weise belastet werden, so kann er angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen (§ 91 BetrVG); „korrigierendes” Mitbestimmungsrecht. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.