Depotgeschäft
(weitergeleitet von Effektenverwahrung)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Die gewerbsmäßige Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, bes. von Wertpapieren, durch einen Kaufmann, üblicherweise durch Banken. Das Depotgeschäft ist Bankgeschäft im Sinn des KWG.
Rechtsgrundlagen
a) Allgemein: §§ 688 ff. BGB (Verwahrungsvertrag).
b) Wertpapierverwahrung: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, Depotgesetz (DepotG), i.d.F. vom 11.1.1995 (BGBl. I 34) m.spät.Änd.
Abwicklung
Das Depotgeschäft ist vielfach mit anderen Geschäften eng verknüpft. Die im Depot befindlichen Effekten können der Bank im Lombardgeschäft verpfändet werden.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.