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Haushaltssystematik

(weitergeleitet von Einzelplan)
Definition: Was ist "Haushaltssystematik"?

Die Haushaltssystematik beschreibt die jeweilige Gliederung der Haushaltspläne des Staatssektors. Verschiedene Möglichkeiten der Gliederung sind denkbar, diese orientieren sich häufig an den jeweiligen als Maßstab zugrunde gelegten Haushaltsfunktionen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Beschreibung der jeweiligen Gliederung der Haushaltspläne des Staatssektors (Haushaltsplan). Verschiedene Möglichkeiten sind denkbar, häufig an den jeweiligen als Maßstab zugrunde gelegten Haushaltsfunktionen orientiert.

    2. Grundgliederung gemäß der administrativen Kontrollfunktion nach dem Ministerialprinzip: Für jede oberste Bundesbehörde wird ein Einzelplan gebildet, der in Kapitel untergliedert wird. Kleinste haushaltstechnische Einheit ist der Titel, eine Zusammenfassung haushaltswirtschaftlicher und ökonomisch zusammengehörender Einnahmen und Ausgaben.

    3. Ergänzungen:
    (1) unter dem Aspekt der volkswirtschaftlichen Lenkungsfunktion: der Gruppierungsplan und die daraus entwickelte Gruppierungsübersicht;
    (2) unter dem Aspekt der politischen Programmfunktion: der Funktionenplan und die Funktionenübersicht. In der Form einer Matrix werden schließlich Gruppierungs- und Funktionenübersicht zu einem Haushaltsquerschnitt zusammengefasst.

    Vorangestellt wird den Einzelplänen die Haushaltsübersicht, die Finanzierungsübersicht sowie der Kreditfinanzierungsplan.

    4. Trennung in ordentlichen Haushalt und außerordentlichen Haushalt: Diese Zweiteilung geht zurück auf die ältere Deckungslehre des Haushalts (Wagner, Schäffle), in deren Rahmen auch die rentabilitätsorientierte oder „objektbezogene Verschuldungsregel” aufgestellt wurde, die eine Kreditaufnahme als außerordentliche Einnahme bezeichnete, die auch nur für außerordentliche Ausgaben (außergewöhnliche), nicht planbare Ausgaben oder werbende (produktive, d.h. über Mittelrückflüsse sich selbst tragende Investitions-)Zwecke verwandt werden durfte (heute dominiert gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) die „situationsbezogene Verschuldungsregel”).

    Vgl. auch Deckungsgrundsatz.

    Sie galt seit dem 31.12.1922 (Erlass der Reichshaushaltsordnung) und war durch die vorläufige Bundeshaushaltsordnung vom 7.6.1950 bis zum 31.12.1969 Bundesgesetz.

    Mit dem Vordringen neuerer wirtschafts- und konjunkturpolitischer Erfordernisse auch in das Haushaltsrecht ist diese Differenzierung weitgehend hinfällig geworden. Heute gibt es nur noch einen Haushaltsplan bei den Gebietskörperschaften; nur die Gemeinden haben noch die Zweiteilung des Haushalts in einen Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt (Kommunalverschuldung).

    5. Trennung nach der Wirksamkeit finanzieller Transaktionen auf den Vermögensstatus der Gebietskörperschaft in Kapital- und laufendes Budget (Kapitalbudget, laufendes Budget): In der Bundesrepublik Deutschland auf Staatsebene nicht gebräuchliche Form der Gliederung öffentlicher Haushalte; auf kommunaler Ebene bestehen Parallelen zur Trennung in Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt.

    6. Trennung nach der zeitlichen Abgrenzung in Kassenbudget und Zuständigkeitsbudget.

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