Geschäftsfähigkeit
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Fähigkeit, Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen.
1. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird i.d.R. mit der Volljährigkeit erreicht.
2. Geschäftsunfähig sind (§ 104 BGB):
(1) Kinder unter sieben Jahren;
(2) Personen, die sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Rechtsgeschäfte mit ihnen sind nichtig (§ 105 BGB), für sie handelt der gesetzliche Vertreter. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger (§ 105a BGB).
3. Beschränkt geschäftsfähig sind (§ 106–113 BGB) Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne Zustimmung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nur Rechtsgeschäfte vornehmen (§§ 110–113 BGB),
(1) die ihm lediglich rechtlichen Vorteil bringen,
(2) die er mit seinem Taschengeld abwickelt,
(3) die er im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts eingeht, sofern er zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt ist, oder die
(4) die Eingehung oder Aufhebung vom gesetzlichen Vertreter generell erlaubter Arbeitsverhältnisse betreffen.
4. Kaufmann können auch geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sein. Das Gewerbe können sie aber nur durch ihren gesetzlichen Vertreter betreiben. Vor dem Beginn eines neuen Erwerbsgeschäfts soll die Genehmigung des Familien- bzw. Vormundschaftsgerichts eingeholt werden (§§ 1645, 1823 BGB).
5. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts sind auch für die Geschäftsfähigkeit in Steuersachen maßgebend (§ 79 AO).
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Interne Verweise
Geschäftsfähigkeit
- beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Deliktsfähigkeit
- Erwerb von Minderjährigen
- Gemeinschuldner
- Geschäftsunfähigkeit
- gesetzlicher Vertreter
- gutgläubiger Erwerb
- Handeln auf eigene Gefahr
- Handlungsfähigkeit
- Kaufmann
- Minderjährige
- Prozessfähigkeit
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäfte
- Scheckfähigkeit
- Stellvertretung
- Verjährung
- Volljährigkeit
- Wechselfähigkeit
- Willenserklärung