Direkt zum Inhalt

Insolvenzdelikte

(weitergeleitet von Gläubigerbenachteiligung)
Definition: Was ist "Insolvenzdelikte"?

Straftaten im Zusammenhang mit der Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens (§§ 283–283d StGB). Die strafrechtlichen Bestimmungen bezwecken teils den Schutz der Gläubiger gegen böswillige oder leichtsinnige Schuldner, teils die Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Insolvenzdelikte des Schuldners
    2. Insolvenzdelikte anderer Personen

    Straftaten im Zusammenhang mit der Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens (§§ 283–283d StGB). Die strafrechtlichen Bestimmungen bezwecken teils den Schutz der Gläubiger gegen böswillige oder leichtsinnige Schuldner, teils die Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens.

    Insolvenzdelikte des Schuldners

    1. Bankrott (§§ 283, 283a StGB) liegt vor, wenn der Schuldner bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit:
    (1) Bestandteile seines Vermögens, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht;
    (2) in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird;
    (3) Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt;
    (4) Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt;
    (5) Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist (§§ 238 ff. HGB), zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
    (6) Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert;
    (7) entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen;
    (8) in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert;
    (9) durch eine unter
    (1) bis
    (8) bezeichnete Handlung seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    2. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) liegt vor, wenn jemand:
    (1) Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
    (2) Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert;
    (3) entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    3. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) liegt vor, wenn der Schuldner nach Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gläubiger mit der Absicht der Bevorzugung unberechtigterweise sichert oder befriedigt und wenn die Gläubigerbegünstigung absichtlich oder wissentlich tatsächlich herbeigeführt worden ist.

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    Insolvenzdelikte anderer Personen

    Sog. Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) liegt vor, wenn jemand in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen, Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Insolvenzdelikte"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Insolvenzdelikte Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/insolvenzdelikte-37519 node37519 Insolvenzdelikte node34383 Fahrlässigkeit node37519->node34383 node48558 Überschuldung node37519->node48558 node41827 Insolvenzverfahren node37519->node41827 node50163 Zahlungsunfähigkeit node37519->node50163 node48973 Vorsatz node34383->node48973 node53400 Fraud node53400->node37519 node41197 internes Kontrollsystem (IKS) node53400->node41197 node53393 Fraud Triangle node53400->node53393 node46524 Steuerhinterziehung node53400->node46524 node33890 Geldwäsche node53400->node33890 node48558->node50163 node50190 Unterbilanz node48558->node50190 node27434 Delkredererisiko node27434->node50163 node42511 Sanierung node42511->node50163 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node41827 node44319 Sicherungsübereignung node44319->node41827 node27887 Auflassungsvormerkung node27887->node41827 node36671 Gesellschaft mit beschränkter ... node36671->node41827 node30674 Bilanzanalyse node30674->node48558 node30674->node50163 node27780 Bewertung node27780->node48558 node38212 Kapitalkonto node38212->node48558 node46401 Sorgfaltspflicht node46401->node34383 node29887 arglistige Täuschung node29887->node34383 node34427 Haftungsausschluss node34427->node34383
    Mindmap Insolvenzdelikte Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/insolvenzdelikte-37519 node37519 Insolvenzdelikte node34383 Fahrlässigkeit node37519->node34383 node48558 Überschuldung node37519->node48558 node41827 Insolvenzverfahren node37519->node41827 node50163 Zahlungsunfähigkeit node37519->node50163 node53400 Fraud node53400->node37519

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete