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Preisempfehlung

(weitergeleitet von Händlerpreisempfehlung)
Definition: Was ist "Preisempfehlung"?

unverbindliche Preisempfehlung. Eine nicht auf vertraglicher Bindung beruhende, lockere, aber in den praktischen Auswirkungen einer solchen Bindung oft der Preisbindung zweiter Hand gleichkommende Art der Preisbeeinflussung durch den Hersteller.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unverbindliche Preisempfehlung. 1. Begriff: eine nicht auf vertraglicher Bindung beruhende, lockere, aber in den praktischen Auswirkungen einer solchen Bindung oft der Preisbindung zweiter Hand gleichkommende Art der Preisbeeinflussung durch den Hersteller.

    2. Formen: a) Händler-Preisempfehlung: Hersteller (seltener Großhändler) schlagen den Einzelhändlern - meist in Preislisten - die Wiederverkaufspreise vor; dem Konsumenten sind diese i.d.R. nicht bekannt.
    b) Verbraucher-Preisempfehlung: Hersteller empfehlen offen den Wiederverkaufspreis, meist durch Aufdruck auf der Ware.

    3. Zweck: Hersteller versuchen ein in etwa einheitliches Preisniveau für ihre Produkte zu erreichen, um bei den Konsumenten vorhandene Preis-Qualitätsvorstellungen nicht zu gefährden. Handelsbetriebe akzeptieren Preisempfehlung als Kalkulationshilfe oder nutzen diese für gezielte Preisunterbietungen.

    4. Kartellrechtliche Beurteilung: Soweit man einer Preisempfehlung überhaupt eine spürbare wettbewerbsbeschränkende Wirkung beimisst, ist sie gemäß Vertikal-GVO bis zu einem Marktanteil des Lieferanten sowie des Abnehmers (Händlers) von jeweils 30 Prozent vom Verbot des § 1 GWB und des Art. 101 I AEUV gruppenfreigestellt. Davon ausgenommen sind solche Preisempfehlungen, die sich faktisch wie Fest- oder Mindestpreise auswirken, etwa weil der Lieferant seine Preisempfehlung mithilfe von Druckausübung oder der Gewährung von Anreizen durchsetzt.

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