Insolvenzdelikte
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Straftaten im Zusammenhang mit der Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens (§§ 283–283d StGB). Die strafrechtlichen Bestimmungen bezwecken teils den Schutz der Gläubiger gegen böswillige oder leichtsinnige Schuldner, teils die Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzdelikte des Schuldners
1. Bankrott (§§ 283, 283a StGB) liegt vor, wenn der Schuldner bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit:
(1) Bestandteile seines Vermögens, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht;
(2) in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird;
(3) Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt;
(4) Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt;
(5) Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist (§§ 238 ff. HGB), zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
(6) Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert;
(7) entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen;
(8) in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert;
(9) durch eine unter
(1) bis
(8) bezeichnete Handlung seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) liegt vor, wenn jemand:
(1) Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
(2) Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert;
(3) entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) liegt vor, wenn der Schuldner nach Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gläubiger mit der Absicht der Bevorzugung unberechtigterweise sichert oder befriedigt und wenn die Gläubigerbegünstigung absichtlich oder wissentlich tatsächlich herbeigeführt worden ist.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Insolvenzdelikte anderer Personen
Sog. Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) liegt vor, wenn jemand in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen, Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.