Koalitionsfreiheit
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Recht für jedermann und alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Art. 9 III GG).
1. Individuelle Koalitionsfreiheit: Die Koalitionsfreiheit steht „jedermann” zu, auch Ausländern. Koalitionsfreiheit gilt für alle Berufe, auch für Beamte, Richter, Ärzte (hier aber Einschränkung oder Ausschluss des Streikrechts, Arbeitskampf). Die individuelle Koalitionsfreiheit beinhaltet auch, sich für die Koalition, der man beigetreten ist, zu betätigen.
2. Kollektive Koalitionsfreiheit: Auch die Koalition als solche ist geschützt; dazu gehören:
a) Bestandsgarantie für die Verbände.
b) Betätigungsgarantie: Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die durch Art. 9 III GG gestellten Aufgaben zu erfüllen, z.B. Abschluss von Tarifverträgen (Tarifautonomie), Mitwirkung im Bereich der Betriebsverfassung, Anhörung im Gesetzgebungsverfahren, Vertretung der Mitglieder der Koalition vor den Arbeitsgerichten, Verteilung von Werbe- und Informationsmaterialien durch betriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen. Jede Betätigung der Koalition ist geschützt, die für die Erhaltung und Sicherung der Koalition unerlässlich ist.
c) Schutz der Koalitionszwecke und der Kampfmittel: Der Gesetzgeber hat ein Tarifvertragssystem zur Verfügung zu stellen und muss den Arbeitskampf zulassen. Der Arbeitskampf (Streik, Aussperrung) ist durch Art. 9 III GG institutionell geschützt.
3. Drittwirkung: Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gilt auch im privatrechtlichen Bereich, also etwa im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 III 2 GG). Danach sind Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken, nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Beispiel: Eine Aussperrung, die gezielt nur Gewerkschaftsmitglieder erfasst, nicht Organisierte dagegen ausnimmt. Der Einzelne wie die Koalition können wegen der Verletzung der Koalitionsfreiheit Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Negative Koalitionsfreiheit: Freiheit des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben. Sie ist nach überwiegender Meinung ebenfalls durch Art. 9 III GG geschützt, da sie die Kehrseite des Rechts ist, sich zu einer Koalition zusammenzuschließen. Das Prinzip des Closed Shop, nach dem nur organisierte Arbeitnehmer eingestellt werden dürfen (Organisationsklausel), darf nicht vereinbart werden.