Säumniszuschlag
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1. Begriff: Zuschlag auf Steuern, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 AO). Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 IV AO).
2. Die wirksame Zahlung gilt als entrichtet:
(1) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Eingangstag;
(2) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung am Tag der Gutschrift;
(3) bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung grundsätzlich am Fälligkeitstag (§ 224 II AO).
3. Säumniszuschlag beträgt vom Fälligkeitstage an 1 Prozent des rückständigen (auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten) Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat.
4. Säumniszuschlag entsteht verwirklichungsfähig durch Tatbestandserfüllung; er wird nicht festgesetzt (§ 218 AO). Gegen die Anforderung von Säumniszuschlag ist Einspruch gegeben.
5. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder wegen offenbarer Unrichtigkeit im Sinn von § 129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschlag unberührt.
6. Von der Erhebung wird bei verspäteter Zahlung bis zu drei Tagen abgesehen. Dies gilt jedoch nicht bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln und Schecks (§ 240 III AO; Schonfrist). Auf die Schonfrist besteht - im Gegensatz zum Verspätungszuschlag - ein Anspruch.
7. Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sind zu unterscheiden.