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Finanzgericht

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Definition: Was ist "Finanzgericht"?

Erstinstanzliches Gericht der Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (§ 2 FGO). Das Finanzgericht ist ein oberes Landesgericht. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.

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    erstinstanzliches Gericht der Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (§ 2 FGO). Das Finanzgericht ist ein oberes Landesgericht. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.

    1. Organisation: Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in bes. Senaten zusammenzufassen (§ 5 FGO). Das Finanzgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 90 I FGO). Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle errichtet (§ 12 FGO).

    2. Sachliche Zuständigkeit: Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (§ 35 FGO). Das Finanzgericht ist daher i.d.R. die einzige Tatsacheninstanz im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren über Abgabenangelegenheiten (§ 118 II FGO).

    3. Örtliche Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Ist dies eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft (§ 38 FGO).

    Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 70 FGO).

    4. Rechtsmittel: Gegen Urteile des Finanzgerichts ist die Revision zugelassen, wenn das Finanzgericht oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen hat. Gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof statthaft (§§ 115–118 FGO).

    5. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Finanzgericht Rechts- und Amtshilfe.

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