Auseinandersetzung
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Bürgerliches Recht
Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 730–735 BGB. Zum Zwecke der Auseinandersetzung ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Verbleibt nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden und nach Rückerstattung der Einlagen der Gesellschafter ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn (Gewinn- und Verlustbeteiligung). Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Schuldentilgung nicht aus, so müssen die Gesellschafter einen Nachschuss leisten (Nachschusspflicht).
Handelsrecht
1. Auseinandersetzung infolge Auflösung der Personengesellschaft oder bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Auseinandersetzung muss stattfinden, kann jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Art der Auseinandersetzung können die Gesellschafter frei vereinbaren:
(1) Die im HGB genannte Abwicklung,
(2) Übernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven durch einen oder mehrere Gesellschafter (z.B. bei Ausscheiden eines Gesellschafters),
(3) Einbringung des Gesellschaftsvermögens in eine Kapitalgesellschaft,
(4) Versteigerung des Geschäfts unter den Gesellschaftern etc. Ist eine bes. Art der Auseinandersetzung nicht vereinbart, findet i.Allg. die Abwicklung statt.
2. Der Auflösung einer stillen Gesellschaft muss auch eine Auseinandersetzung folgen, die sich jedoch nur auf die Auseinandersetzung der schuldrechtlichen Beziehungen beschränkt. Das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres bis zur Auflösung muss festgestellt werden; ein aktives Einlagekonto muss der Geschäftsinhaber auszahlen, für ein passives muss der stille Gesellschafter, sofern er noch mit seiner Einlage im Rückstand ist, in Höhe des Passivsaldos Zahlung leisten (§ 235 HGB). Auch hier kann eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden.
Eheliches Güterrecht
Auseinandersetzung nach Aufhebung eines Güterstandes.
Vgl. auch eheliches Güterrecht.