europäisches Arbeitsrecht
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1. Europäisches Arbeitsrecht wird überwiegend, so auch hier, als Arbeitsrecht der Europäischen Union verstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine einheitliche Rechtsmaterie. Arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben sich z.T. unmittelbar aus dem Unionsrecht. Dies gilt z.B. für die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 8 und 10 AEUV), den Lohngleichheitssatz (Art. 157 AEUV) sowie die Freizügigkeit (Art. 21, 45 AEUV). Auf der Grundlage des AEUV und von Richtlinien sind z.T. deutsche arbeitsrechtliche Gesetze dem europäischen Recht angepasst worden (z.B. Regelungen über die Betriebsnachfolge, den Massenentlassungsschutz und die Arbeitszeit).
2. Nach 153 Abs. 1 AEUV können im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (EU-Gesetzgebung) Rechtsakte ergehen, die den Arbeitsschutz verbessern. Wichtig ist die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 26.9.1989) m.spät. Änd. Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie durch eine Vielzahl von Vorschriften zum Arbeitsschutz umgesetzt.
3. Der Vertrag über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) hat die Aufgaben der Gemeinschaft auf den sozialen Schutz erstreckt (im Vertrag von Lissabon in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV weitergeführt) und dem Rat der Europäischen Union eine Regelungskompetenz für das Arbeits- und Sozialrecht gegeben, bei dem das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist.
4. Für die Gesetzesanwendung ist bedeutsam, dass die Gerichte auch nationales Recht richtlinienkonform zu interpretieren haben, also die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten haben.
Vgl. auch Europäische Sozialcharta, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.