Durchfuhr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beförderung von Waren aus Drittländern oder dem Ausland (vorm. fremden Wirtschaftsgebieten) durch das Zollgebiet oder Inland (vorm. Wirtschaftsgebiet), ohne dass die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden - die Waren bleiben Nicht-Unionswaren; als Durchfuhr gilt auch die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch das Wirtschaftsgebiet (§ 2 IX AWG).
Vgl. auch Transithandel.
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