Lohnveredelung
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Außenwirtschaftsrecht
Form des Dienstleistungsverkehrs (Veredelung). Rechtsgeschäfte über Lohnveredelung sind auch im Außenwirtschaftsverkehr frei; Rechtsgeschäfte über aktive Lohnveredelung konnten nach § 15 AWG a. F. beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet entgegenzuwirken; diese Ermächtigungsgrundlage ist mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) a. F. nicht genutzt worden und mit der Novellierung des Außenwirtschaftsrechts 2013 weggefallen.
Vgl. auch passive Veredelung, Veredelungsverkehr.
Umsatzsteuerrecht
Die Lohnveredelung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt.
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr liegt vor, wenn bei einer Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber diesen zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Zollgebiet der Union eingeführt hat oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und der be- oder verarbeitete Gegenstand (wieder) ausgeführt wird (§ 7 UStG). Sie ist steuerfrei, wenn die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen, wobei an die Stelle des ausländischen Abnehmers der ausländische Auftraggeber tritt. Die Steuerfreiheit schließt den Vorsteuerabzug nicht aus.
Zollrecht
Im Gegensatz zur Eigenveredelung ist bei der Lohnveredelung der Veredeler nicht frei in der Auswahl seiner unveredelten Vorprodukte. Er hat sich sowohl beim Zollverfahren der besonderen Verfahren in der Form der aktiven Veredelung (in der EU) als auch bei der passiven Veredelung (außerhalb der EU) an die Vorgaben des Auftraggebers zu halten.
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Interne Verweise
Lohnveredelung
Lohnveredelung
- aktive Veredelung
- Ausfuhr
- Ausfuhrlieferung
- ausländischer Abnehmer
- Außenwirtschaftsverkehr
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Besondere Verfahren
- Entgelt
- EU
- passive Veredelung
- passive Veredelung
- Rechtsgeschäfte
- Veredeler
- Veredelung
- Veredelungsverkehr
- Vorsteuerabzug
- Wirtschaftsgebiet
- Zollgebiet
- Zollverfahren