Nennwert
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Nennbetrag, Nominalwert. 1. Nennwert eines Zahlungsmittels: Gesetzlich festgelegter Wert eines Zahlungsmittels, den es kraft seiner Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel erhält. Der Nennwert bildet zugleich die Recheneinheit. Existieren mehrere offizielle Zahlungsmittel nebeneinander, so muss ihr gegenseitiges Wertverhältnis in einem Nennwertsystem festgelegt sein. Nennwert in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ist 1 Euro = 100 Cent.
2. Nennwert einer Aktie, Anleihe etc.: Nennwert entspricht dem auf dem Mantel aufgedruckten Geldbetrag. Er ergibt sich durch Division von gezeichnetem Grundkapital bzw. Schuldsumme durch die Anzahl der hierüber auszugebenden Aktien oder Obligationen. Nach § 8 II AktG beträgt der Mindestnennwert von Aktien 1 Euro. Bei festverzinslichen Wertpapieren wird der Nennwert am Ende der Laufzeit an den Gläubiger zurückbezahlt, falls kein anderer Rückzahlkurs angegeben ist.
Der Nennwert kann vom Marktwert und Vermögensteuerwert stark abweichen, v.a. bei Aktien.
Anders: Effektivwert, Kurswert.
Vgl. auch Nennwertaktie, Quotenaktie.