Lagerbehandlung
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1. Begriff: Das besondere Verfahren der Lagerung, das Zolllager, dient hauptsächlich zur Lagerung von Nicht-Unionswaren (Bewilligungsgrund). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen nach Maßgabe des Art. 220 Unionszollkodex (UZK) Behandlungen der Waren durchzuführen, sofern diese Vorgänge nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen.
2. Merkmale: Als sog. übliche Behandlungen sind Vorgänge an Waren zu verstehen, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen (Art. 180 UZK-DA i.V. mit Anhang 71-03 UZK-DA). Allg., also ohne Einschaltung der Zollbehörde, sind u.a. zugelassen: Prüfen, Bestandsaufnahmen, Probeentnahmen, Verpacken, Auspacken, Umpacken, einfache Sortiermaßnahmen und alle Behandlungen, die den Zustand der Waren während der Einlagerung erhalten sollen (z.B. Lüften, Trocknen, Kühlen).
3. Abgrenzung: Im Einzelfall zulassungspflichtig durch die Zollbehörde wären u.a. Reinigungshandlungen, Ausbesserungen, Aussortieren, Anbringen von Merkmalen an Waren (z.B. Etiketten), Filtern, Vermischen von alkoholischen Getränken, Zerkleinern.
Ein Zusammensetzen oder Montieren von Waren ist nur insoweit zulässig, als es sich um den Einbau von für die Herstellung der Ware nicht wesentlichem Zubehör in eine fertige Ware handelt.
Beispiel: Einbau eines Autoradios oder von Scheibenwischern in Kraftfahrzeugen. Sofern es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zolllagerverfahren überführten Waren vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Dies bedarf der Bewilligung durch das Hauptzollamt wie auch das Verbringen von Waren von einem Zolllager in ein anderes.