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Stellvertretung

Definition: Was ist "Stellvertretung"?

Organisation: Übernahme der Aufgaben eines Stelleninhabers durch einen anderen Handlungsträger zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung in den Fällen, in denen der Vertretene aus bestimmten Gründen nicht selbst handeln kann oder will. Der Stellvertreter nimmt die formale Kompetenz im Namen und im Sinn des Vertretenen, aber in eigener Verantwortung wahr. Bürgerliches Recht: Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Organisation
    2. Bürgerliches Recht

    Organisation

    1. Begriff: Übernahme der Aufgaben eines Stelleninhabers durch einen anderen Handlungsträger zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung in den Fällen, in denen der Vertretene aus bestimmten Gründen nicht selbst handeln kann oder will (z.B. wegen dienstlicher Abwesenheit, Urlaub oder Krankheit). Der Stellvertreter nimmt die formale Kompetenz im Namen und im Sinn des Vertretenen, aber in eigener Verantwortung wahr.

    2. Formen: Die Stellvertretung kann haupt- oder nebenamtlich sowie unbegrenzt oder begrenzt sein.

    Bürgerliches Recht

    Abgabe oder Empfang einer Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen.

    1. Stellvertretung liegt nur vor, wenn Vertreter über Abgabe und Inhalt der Erklärung, mag er auch im Innenverhältnis zum Vertretenen weisungsgebunden sein, selbst entscheidet; wer nur die vorformulierte Erklärung überbringt, ist nicht Vertreter, sondern Bote.

    2. Eine Erklärung des Vertreters, die er innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen; ist aus den Umständen (z.B. Verkäufer im Ladenlokal) nicht ersichtlich, dass der Vertreter in fremdem Namen handeln will, treffen ihn die Wirkungen des Geschäfts selbst (§ 164 BGB); Sonderregeln bei Vertretung ohne Vertretungsmacht.

    3. Soweit es auf Kenntnis oder Unkenntnis gewisser Umstände ankommt (z.B. beim gutgläubigen Erwerb), ist Kenntnis des Vertreters entscheidend; auf die des Vertretenen kommt es nur an, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen gehandelt hat (§ 166 BGB).

    4. Selbstkontrahieren ist dem Vertreter i.d.R. verboten. Vertreter kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger (Geschäftsfähigkeit) sein (§ 165 BGB).

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