Sammelverwahrung
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Sammeldepot. 1. Begriff/Charakterisierung: Wertpapierverwahrung, bei der der Bankier die von verschiedenen Kunden hinterlegten Stücke der gleichen Gattung zusammen aufbewahrt, doch so, dass im Gegensatz zur Summenverwahrung der Hinterleger in gewisser Form sein Eigentumsrecht an den Wertpapieren behält. Im Gegensatz zur Sonderverwahrung hat er kein Eigentumsrecht an den einzelnen von ihm eingelieferten Stücken, sondern ein Miteigentumsrecht an dem gesamten Sammelbestand der Stücke gleicher Gattung (§§ 5 ff. DepotG). Infolgedessen hat der Hinterleger ein Recht zur Aussonderung im Insolvenzfall.
2. Arten: a) Haus-Sammelverwahrung (Eigenverwahrung): Sammelverwahrung ohne Wertpapiersammelbank.
b) Girosammelverwahrung: Sammelverwahrung bei der einzigen dt. Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) im Sinne von § 1 III DepotG, der Clearstream Banking AG, Tochtergesellschaft der Clearstream International S.A.; sie ist die Voraussetzung für den Effektengiroverkehr; überwiegend angewandte Form der Sammelverwahrung.
c) Verwahrung durch Sammelurkunde: nach DepotG-Novelle 1972 zulässige Form der Sammelverwahrung (§ 9a DepotG).
3. Sammeldepotfähig sind nur Papiere, die sich für den stückelosen Effektengiroverkehr eignen, z.B. Inhaberaktien oder festverzinsliche Werte ohne Einzelauslosungsrecht. Auch vinkulierte Namensaktien inländischer Emittenten sind bei der Clearstream gemäß ihrer Geschäftsbedingungen aufgrund einer Globalurkunde, in der alle in Girosammelverwahrung befindlichen vinkulierten Namensaktien zusammengefasst sind, zugelassen.