Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
eine der zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners. Zwei rechtlich selbstständige Beschlüsse, die i.d.R. zusammen erlassen werden.
Ähnlich: Pfändungsverfügung.
1. Zuständig ist das Gericht des allg. Gerichtsstandes des Schuldners.
2. Der Beschluss enthält den Ausspruch der Pfändung unter genauer Bezeichnung von Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Rechtsgrund des gepfändeten Anspruchs und dessen Betrag, ferner das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, sowie das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen (verbotswidrige Zahlung befreit nicht). Antragsformular für Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 (BGBl. I S. 1822).
3. Der Beschluss wird wirksam mit Zustellung an den Drittschuldner.
4. Die Forderung kann dem Gläubiger nach Wahl
(1) zur Einziehung (i.d.R.) oder
(2) an Zahlungs Statt überwiesen werden (§ 835 ZPO). Im Fall
(1) wird der Gläubiger ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen und notfalls durch Klage und Vollstreckung beizutreiben; erlangt er keine Befriedigung, kann er sich an andere Vermögensstücke des Schuldners halten. Im Fall
(2) geht die Forderung auf den Gläubiger über mit der Wirkung, dass er, soweit die Forderung besteht, als befriedigt gilt, ohne Rücksicht darauf, ob der Drittschuldner tatsächlich zahlt.
5. Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
6. Bei Pfändung und Überweisung einer aus fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erstreckt sich die Pfändung (z.B. Lohnpfändung) ohne Weiteres auch auf später fällig werdende Bezüge (§ 832 ZPO).
Vgl. auch Pfändung, Verwertung.