Direkt zum Inhalt

Publizität

(weitergeleitet von Publizitätsgesetz (PublG))
Definition: Was ist "Publizität"?

Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Betriebsgeschehen, die Lage und Erfolge einer Unternehmung sowie über die Ursachen ihrer geschäftlichen Entwicklung. Publizität liegt grundsätzlich im Interesse des Betriebes, soweit sie seinen sog. Goodwill stärkt und den Kapitalmarkt für eventuelle Wertpapieremissionen aufgeschlossen machen soll.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Gesetzliche Regelung

    Begriff

    Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Betriebsgeschehen, die Lage und Erfolge einer Unternehmung sowie über die Ursachen ihrer geschäftlichen Entwicklung. Publizität liegt grundsätzlich im Interesse des Betriebes, soweit sie seinen sog. Goodwill stärkt und den Kapitalmarkt für eventuelle Wertpapieremissionen aufgeschlossen machen soll.

    Die Grenzen der Publizität liegen dort, wo es um das Bekanntwerden von Betriebsgeheimnissen geht, deren Wahrung gegenüber der Konkurrenz dem Betrieb gestattet sein muss.

    Gesetzliche Regelung

    1. Grundsätzliches: I.Allg. besteht für die Unternehmen nur die Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen im Handels- bzw. Genossenschaftsregister durch entsprechende Anmeldungen herbeizuführen.

    2. Eine weitergehende Verpflichtung besteht für Kapitalgesellschaften (§§ 325–329 HGB) und eingetragene Genossenschaften (§ 339 HGB).

    a) Veröffentlichungsumfang:
    (1) bei kleinen Kapitalgesellschaften (Größenklassen, vgl. § 267 HGB) Jahresbilanz, gemäß § 326 HGB verkürzter Anhang, Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss;
    (2) bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Anhang (bei mittelgroßen Gesellschaften Möglichkeit der Vereinfachung der Bilanz und des Anhang), Lagebericht, Prüfungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss, Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG;
    (3) bei Genossenschaften entfällt die Offenlegung bez. der Ergebnisverwendung und ggf. des Prüfungsvermerks.

    b) Offenlegungsort: Seit 1.1.2007 haben alle offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Köln, einzureichen; seit 1.4.2012 erfolgt die Veröffentlichung nur noch elektronisch, die Druckausgabe des Bundesanzeiger ist Ende März 2012 eingestellt worden. Vom Bundesanzeiger aus werden die Unterlagen an das elektronisch geführte Unternehmensregister weitergeleitet.
    (2) Bei Genossenschaften tritt an die Stelle des elektronischen Handelsregister das Genossenschaftsregister. 

    c) Offenlegungsfrist: bei großen, mittelgroßen und kleinen Kapitalgesellschaften bis zu zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag.

    3. Für Kapitalgesellschaften & Co., bei denen nicht wenigsten ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG) gelten die weitergehenden  Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften.

    4. Für Kreditinstitute gelten die §§ 340 ff. HGB.

    5. Großunternehmen sind nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.8.1969 (BGBl. I 1189; Kurzbezeichnung: Publizitätsgesetz) zur Rechnungslegung verpflichtet.

    6. Zur Publizitätsflicht von Konzernen gemäß § 325 III, IIIa HGB vgl. Konzernabschluss; zur Publizitätspflicht gemäß Publizitätsgesetz vgl. Rechnungslegung.

    7. Bestimmte Namensangaben müssen alle Geschäftsbriefe von Kapitalgesellschaften (§ 80 AktG, § 35a GmbG) enthalten.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Publizität"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Publizität Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/publizitaet-46318 node46318 Publizität node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node46318->node33703 node41410 Lagebericht node46318->node41410 node41412 Konzernabschluss node46318->node41412 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node46318->node27889 node31208 Abschreibung node33703->node31208 node32782 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ... node41412->node32782 node40088 Konzern node41412->node40088 node33063 Equity-Methode node41412->node33063 node41890 Jahresabschluss node41890->node46318 node41890->node33703 node41890->node32782 node31266 Buchführung node31266->node41890 node33063->node41890 node31477 Bilanz node31477->node41412 node120056 ESG-Kriterien node120056->node41410 node31617 Aufsichtsrat node31617->node41410 node51985 Externes Rechnungswesen node51985->node41410 node40541 juristische Person node38991 Kapitalgesellschaften node33489 Firma node34658 Doppelte Buchhaltung node34658->node33703 node27889->node33703 node27889->node41410 node27889->node40541 node27889->node38991 node27889->node33489 node43215 sonstige betriebliche Aufwendungen node43215->node33703
    Mindmap Publizität Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/publizitaet-46318 node46318 Publizität node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node46318->node33703 node41410 Lagebericht node46318->node41410 node41412 Konzernabschluss node46318->node41412 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node46318 node41890 Jahresabschluss node41890->node46318

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete