Unternehmensverträge
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1. Begriff: Zusammenfassende Bezeichnung des Konzernrechts für Beherrschungsverträge, Gewinnabführungsverträge, Gewinngemeinschaften, Teilgewinnabführungsverträge, Betriebspachtverträge und Betriebsüberlassungsverträge (§§ 291, 292 AktG).
2. Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung mit mind. Drei-Viertel-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals und der Handelsregistereintragung (§§ 293–299 AktG). Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragsschließende Aktiengesellschaft durch einen oder mehrere sachverständigen Prüfer, sog. Vertragsprüfer, zu prüfen, sofern sich nicht alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden (§ 293b AktG). Der Vorstand hat einen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluss des Unternehmensvertrages, der Vertrag im Einzelnen und Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach § 305 AktG erläutert werden. Hierauf können sämtliche Anteilsinhaber verzichten.
3. Die aktienrechtlichen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).