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vereinfachte Verfahren

(weitergeleitet von Anschreibeverfahren)
Definition: Was ist "vereinfachte Verfahren"?

Der Zollkodex (ZK) kennt neben dem normalen Verfahren der Zollanmeldung vereinfachte Verfahren nach Art. 76 ZK. Für den Importeur bedeutet sie eine spürbare Entlastung bei den Zollformalitäten und eine schnellere Verfügbarkeit über die eingeführten oder auszuführenden Waren. Nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Zollverwaltung profitieren wegen des geringen Arbeits- und Kräfteaufwands von den Verwaltungsvereinfachungen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Definition: Der Unionszollkodex (UZK) kennt neben dem normalen Verfahren der Zollanmeldung (sog. Standard-Zollanmeldung, Art. 162 UZK) vereinfachte Verfahren nach Art. 163 UZK. Für den Einführer bedeuten diese eine spürbare Entlastung bei den Zollformalitäten und eine schnellere Verfügbarkeit über die einzuführenden oder auszuführenden Waren. Nicht nur die Wirtschaftsbeteiligten, sondern auch die Zollverwaltung profitieren wegen des geringen Arbeits- und Kräfteaufwands von den Verwaltungsvereinfachungen.

    2. Merkmale: Die drei einheitlich im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union möglichen vereinfachten Verfahren sind:
    (1) unvollständige Zollanmeldung (UZA) nach Art. 166 I UZK (ohne vorherige Bewilligung);
    (2) vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV) nach Art. 166 II UZK (mit vorheriger Bewilligung;
    (3) Anschreibeverfahren (ASV) nach Art. 163 II UZK i. V. m. Art. 182 UZK. Bei den genannten Verfahren besteht die Vereinfachung darin, dass die eingeführten Waren in einem bestimmten Zeitraum entweder nur vereinfacht zur Zollabfertigung angemeldet oder nur buchmäßig aufgezeichnet bzw. angeschrieben werden. In gleicher Weise können auch Unterlagen zunächst noch fehlen. Anschließend wird bei der UZA eine einzelne ergänzende Zollanmeldung (Art. 167 UZK) nachgereicht bzw. die fehlenden Unterlagen. Beim VAV und ASV werden die Waren monatsweise in einer zusammengefassten vollständigen ergänzenden Zollanmeldung erfasst und vom zuständigen Hauptzollamt abgerechnet.

    Die UZA bedarf keiner bes. Zulassung. Das Zollamt entscheidet im Einzelfall, ob die unvollständigen Angaben für die Abfertigung ausreichend sind. Demgegenüber bedürfen das VAV und das ASV der vorherigen Zulassung durch das örtliche zuständige Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine kaufmännischen Bücher oder Aufzeichnungen führt. Wichtige Voraussetzungen hierfür sind, dass:
    (1) die Waren nicht nur gelegentlich angemeldet werden;
    (2) der Antragsteller zuverlässig ist, also keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;
    (3) Zollbelange nicht beeinträchtigt werden;
    (4) gewährleistet ist, dass Verbote und Beschränkungen (VuB) sowie sonstige Vorschriften beachtet werden. Die vereinfachten Verfahren in Form des VAV und ASV können auch solchen Personen bewilligt werden, die regelmäßig als indirekte Vertreter Dritter Zollanmeldungen abgeben (z.B. Spediteure). Als Abrechnungszeitraum wird in der Zulassung i.d.R. der Kalendermonat bestimmt. Bis zum dritten Werktag des Folgemonats (bei Selbstberechnung der Abgaben bis zum zehnten Werktag) ist die ergänzende Anmeldung der Abrechnungszollstelle vorzulegen.

    3. Unterscheidung: Das VAV kommt für Zollanmeldungen beim Zollamt in Betracht. Die ASV finden im Unternehmen statt.

    Wichtigster Fall: Im Anschluss an ein Versandverfahren kann von einem zugelassenen Empfänger die Zollanmeldung durch Anschreibung abgegeben werden.

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