EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen
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Das EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen (Brexit-Folgeabkommen, engl. Trade and Cooperation agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and the United Kingdom of Great Britain and North Ireland) wurde am 24.12.2020 als Folgeabkommen nach dem am 31.1.2020 vollständig vollzogenen Austritt des UK aus der EU (Brexit, und dem Ablauf der Übergangsfrist, in welcher das UK weiter als zum Binnenmarkt und der Zollunion der EU zugehörig galt) ausgehandelt.
1. Verhandlungsverlauf:
Nach den Brexit-Austrittsverhandlungen folgten fast ein Jahr lange, sehr zähe Verhandlungen über ein Brexit-Fogleabkommen, so dass es bis Mitte Dezember 2020 unklar war, ob ein harter Brexit ohne Folgeabkommen oder ein Folgeabkommen erreicht werden könnte. Über verschiedene Verhandlungsrunden und Deadlines näherten sich die Verhandlungsparteien erfolgreich an, so dass am 24.12.2020 ein Handelsabkommen und Abkommen über die zukünftige Zusammenarbeit von EU und UK verkündet wurde. Am 30.12.2020 stimmte die Europäische Union zu (die Botschafter für die Mitgliedstaaten und der Präsident des Europäischen Rates Michel sowie die Präsidentin der Europäischen Kommission von der Leyen). Eine Zustimmung des Europäischen Parlaments soll 2021 nachgeholt werden (sie erfolgte im April 2021). Die britische Seite setzte das Abkommen als Gesetz um und verkündete dieses am 31.12.2020.
2. Bedeutung:
Seit 1.1.2021 gelten weiter keine Zölle (sofern die Zollanmeldung abgegeben wird und der erforderliche Ursprungsnachweis vorgelegt wird), aber alle Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und viel mehr zollrechtliche Förmlichkeiten (Zollanmeldungen, Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, Vorlage von Präferenzpapieren zur Anwendung des (reduzierten) Präferenzzolls).
Da viele Marktteilnehmer nicht hinreichend vorbereitet sind, wird es ab 1.1.2021 zu erheblichen Verzögerungen in der Grenzabfertigung zwischen dem UK und Frankreich, dem UK und Belgien sowie dem UK und den Niederlanden kommen (Landstraßen, Bahn und Fährverkehr).
Einen Vorgeschmack auf die Verzögerungen an der Grenze gab der Corona-Weihnachts-Lockdown, der im Rahmen der COVID-19-Pandemie von Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Deutschland gegenüber dem UK ausgesprochen wurde, um eine neue, sehr ansteckende Variante des SARS-CoV-2-Virus an der zügigen Ausbreitung zu hindern - die Folge war ein kilometerlanger Stau über Weihnachten vor Dover und Calais.
3. Umfang des Folgeabkommens:
Gegenstand des EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommens ist ein Freihandelsabkommen und Präferenzabkommen für den Warenverkehr; weitere Inhalte des Brexit-Folgeabkommens sind die Fischerei (mit sinkenden Fischereiquoten für die EU für 5,5 Jahre, danach soll jährlich neu über Fangquoten verhandelt werden), der Transport (Luftverkehr und Landstraßenverkehr), die Energieversorgung, die Soziale Sicherheit und Kurzzeit-Visa, die Sicherheitszusammenarbeit, die Wissenschaftskooperation und die Teilnahme an EU-Programmen, sowie der Streitbeilegungsmechanismus. Nicht vom Brexit-Folgeabkommen umfasst (das nur den Warenverkehr regelt) ist der Handel mit Dienstleistungen (z.B. Dienstleistungen v. Banken, Versicherung wie Beratung, Finanzprodukte), die 80 Prozent der britischen Wirtschaftskraft ausmachen. Das UK verliert damit seit 1.1.2021 sofort den Marktzugang für Finanz-Dienstleistungen.
Weitere Verhandlungen sind auf diesem Gebiet für Frühjahr 2021 vorgesehen.
Das EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen umfasst sieben Teile, 49 Anhänge und drei Protokolle. Details zum britischen Übergeseegebiet Gibraltar sind weder im Brexit-Austrittsabkommen noch im Handels- und Kooperationsabkommen geregelt. Bilaterale Regelungen zwischen dem UK und Spanien wurden Ende 2020 erzielt, um bei Berufspendlern strikte Grenzkontrollen zu vermeiden. Das UK und Spanien haben dabei vereinbart, dass Gibraltar als zum Schengenraum zugehörig gilt (GIbraltar gilt seit 1.1.2021 als Eintrittspunkt von Spanien in den Schengenraum; Gibraltar selber kann nicht dem Schengenraum beitreten, weil es kein Völkerrechtssubjekt ist; die Grenzkontrollen auf dem Flughafen von Gibralter werden von spanischen Behörden und der Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) durchgeführt, das Abkommen ist jedoch noch nicht ratifiziert oder veröffentlicht worden).
4. Fundstellen:
Das Brexit-Folgeabkommen wurde am 31.12.2020 veröffentlicht (ABl. EU 2020 Nr. L 444/1).
Die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Brexit-Folgeabkommens wurde am 1.1.2021 veröffentlicht (ABl. EU 2021 Nr. L 1/1). Nach der endgültigen Zustimmung der Europäischen Union wurde es am 30.4.2021 veröffentlicht (ABl. EU 2021 Nr. L 149/10).