Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde
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analog Verbindlichkeiten Gebietsansässiger bei Gebietsfremden. 1. Forderungen (Verbindlichkeiten) durch alle Gebietsansässige (ausgenommen Kreditinstitute) gegenüber Gebietsfremden sind bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese innerhalb eines Monats mehr als 5 Mio. Euro übersteigen (§ 62 I AWV).
2. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Dienstleistungs- und Warenverkehr (Ausfuhrforderungen bzw. -verbindlichkeiten) einschließlich der geleisteten und entgegengenommenen Anzahlungen gemäß § 62 III AWV: monatliche Meldung bis zum 20. Tag des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.
3. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden gemäß § 62 II AWV: monatliche Meldung bis zum 10. des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.