Ausbildender
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nach § 10 BBiG derjenige, der einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellt und dazu die persönliche Eignung besitzt (§ 28 I BBiG). Bei fehlender fachlicher Eignung hat der Ausbildende einen Ausbilder mit der Ausbildung zu beauftragen. Zu den persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen vgl. die Ausbilder-Eignungsverordnungen (gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft).
Pflichten des Ausbildenden (§§ 14-16 BBiG):
(1) Pflicht zur ordnungsgemäßen und planmäßigen Ausbildung auf der Grundlage der entsprechenden Ausbildungsordnung;
(2) Zurverfügungstellung geeigneter Ausbildungsmittel;
(3) Gewährleistung zweckmäßiger und angemessener Ausbildungsbedingungen;
(4) Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
(5) angemessene Vergütung für den Auszubildenden;
(6) Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung; dies ist vom Ausbilder zu unterschreiben, wenn Ausbildender die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt hat.