Absatzbindung
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Handel
Form der Vertriebsbindung.
Beispiele:
(1) Ein Hersteller bindet seine Abnehmer im Handel, indem sie ihr Marktverhalten an seiner vorgegebenen Marketingkonzeption für das Produkt ausrichten. Als Gegenleistung räumt er häufig Absatzexklusivität (Alleinvertrieb) auf bestimmten regionalen Märkten (Gebietsschutz) ein.
(2) Ein Hersteller verpflichtet sich, exklusiv nur bestimmte Abnehmer (z.B. Fachhändler) zu beliefern. Werden die Abnehmer zusätzlich verpflichtet, keine Konkurrenzprodukte zu führen (Ausschließlichkeitsbindung), so liegt gleichzeitig eine Bezugsbindung vor.
Wettbewerbsrecht
Absatzbindungen, die sich spürbar auf den Wettbewerb auswirken, unterfallen grundsätzlich dem Verbot des § 1 GWB und Art. 101 AEUV. Eine Gruppenfreistellung ist über die nach § 2 GWB anwendbare Vertikal-GVO bis zu einem Marktanteil des Lieferanten sowie des Abnehmers (Händlers) von jeweils 30 Prozent vorgesehen.