Gerichte
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mit unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richtern besetzte Rechtssprechungsorgane und Rechtspflegebehörden, die auch Aufgaben der Justizverwaltung wahrnehmen. In der Rechtsprechung wird stets nur die Spruchabteilung, d.h. der oder die nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Richter, tätig. Aufbau nach den verschiedenen Zweigen staatlicher Gerichtsbarkeit.
Vgl. auch Abbildung „Gerichte des Bundes und der Länder.”
Höchste Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland:
(1) Für Verfassungsstreitigkeiten das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. entsprechende Gerichte auf Landesebene, z.B. Staatsgerichtshof;
(2) für Zivil- und Strafsachen der Bundesgerichtshof (BGH);
(3) in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG);
(4) in der Arbeitsgerichtsbarkeit das Bundesarbeitsgericht (BAG);
(5) in der Finanzgerichtsbarkeit der Bundesfinanzhof (BFH);
(6) in der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht (BSG).