Handelsabkommen
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1. Begriff: Zwischenstaatliche (völkervertragsrechtliche) Vereinbarung zur Regelung des Güterverkehrs in einem bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr), meist in Verbindung mit einem den Zahlungsverkehr und die Höhe des Swing regelnden Zahlungsabkommen (Handels- und Zahlungsabkommen).
2. Inhalt: In den Handelsabkommen wird das gesamte Handelsvolumen vereinbart. Handelsabkommen enthalten meist Listen der Waren, die im Lauf des Vertragsjahres zur Einfuhr zugelassen werden sollen.
3. Durchführung: Vorgesehene Importkontingente stellen keine Verpflichtung zur Abnahme der aufgeführten Waren dar; die Verpflichtung erstreckt sich nur auf die Erteilung von Importlizenzen. Wenn jedoch (z.B. aufgrund eines verzerrten Wechselkurses) kein kommerzielles Interesse der Importeure an den ausländischen Produkten besteht, werden die Kontingente nicht ausgeschöpft. Daraus kann sich eine einseitige Verschuldung eines Partners ergeben, der zur Entlastung seiner Zahlungsbilanz die noch nicht zur Einfuhr ausgeschriebenen Kontingente so lange zurückhält, bis der andere Vertragspartner durch entsprechende Einkäufe einen Ausgleich der Lieferungen und damit der Zahlungsverpflichtungen hergestellt hat. Ist ein Swing vereinbart, so kann erst nach dessen Überschreitung eine weitere Kreditierung der Exporte verweigert werden.
4. Eine wichtige Form des Handelsabkommens sind Selbstbeschränkungsabkommen (freiwillige Exportbeschränkung; Voluntary Export Restraints, VER).