Gründer einer AG
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Personenkreis: Gründer einer AG sind die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben (§ 28 AktG).
2. Pflichten: Die Gründer haben den Inhalt der Satzung in notariell beurkundeter Form festzustellen (§§ 2, 23 AktG), die Aktien zu übernehmen, die Einlagen auf diese Aktien zu leisten und den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen (§ 30 AktG).
3. Rechte: Die Gründer erlangen mit Übernahme der Aktien die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre.
Vgl. auch Gründung einer AG, Gründerlohn.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Annuität
Eigentumsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Rentabilität
Sachmängelhaftung
Shareholder Value
Sicherungsübereignung
Stakeholder-Ansatz
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Gründer einer AG
ausgehend
eingehend
Gründer einer AG
ausgehend