latente Steuern
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1. Begriff: Posten auf der Aktiv- und Passivseite, die zeitliche Differenzen zwischen der Steuerbilanz und Handelsbilanz bzw. IFRS-Abschluss ausgleichen.
2. Latente Steuern im Einzelabschluss: Gleichen sich die Differenzen voraussichtlich in den späteren Geschäftsjahren aus, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 III E. HGB) in der Bilanz anzusetzen. Für die Aktivierung von aktiven latenten Steuern (§ 266 II D. HGB) besteht ein Wahlrecht gemäß § 274 I HGB. Quasi-permanente Differenzen sind in die Bilanzierung von latenten Steuern mit einzubeziehen. Der Ausweis von aktiven und passiven latenten Steuern kann separat oder saldiert erfolgen. Latente Steuern auf Verlustvorträge und Zinsvorträge sind zu berücksichtigen, soweit eine Verrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet wird. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastungen sind gemäß § 274 II HGB mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten; eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen. Die Auflösung der angesetzten latenten Steuern hat gemäß § 274 II HGB zu erfolgen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder nicht mehr mit ihr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen. Bei einem Ausweis aktiver latenter Steuern dürfen gemäß § 268 VIII HGB Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mind. dem Betrag entsprechen, um den die aktiven die passiven latenten Steuern übersteigen. Eine Aufgliederung der ausschüttungsgesperrten latenten Steuern hat im Anhang gemäß § 285 Nr. 28 HGB zu erfolgen. Weiterhin ist im Anhang gemäß § 285 Nr. 29 HGB anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.
3. Latente Steuern im HGB-Konzernabschluss: Gemäß § 306 HGB besteht eine Ansatzpflicht für aktive und passive latente Steuern. Ausgenommen von der Steuerabgrenzung sind ein sich im Rahmen der Erstkonsolidierung ergebender Geschäfts- oder Firmenwert, sowie Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 I HGB und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. Bei der Bewertung sind gemäß § 306 i.V. mit § 274 II HGB unternehmensindividuelle Steuersätze zu verwenden; eine Abzinsung hat nicht zu erfolgen. Die Bewertung der im Rahmen der Erstkonsolidierung berücksichtigten latenten Steuern (§ 301 I HGB) wird ebenso nach den Regelungen des § 274 II HGB durchgeführt. Anhangangaben zu latenten Steuern im Konzernabschluss sind in § 314 I Nr. 21 geregelt.
4. Latente Steuern im IFRS-Konzernabschluss: Die Regelungen der IFRS entsprechen im Wesentlichen denen des HGB und sind im Standard IAS 12 zusammengefasst. ––Vgl. auch Rückstellung für latente Steuern, Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern.