Leibesvisitation
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1. Begriff: körperliche Durchsuchung, u.a. angewandt auf Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebes, nur unter der Voraussetzung bes. Rechtfertigungsgründe und bei Beachtung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Weibliche Betriebsangehörige sind nur von Frauen zu durchsuchen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zu beachten (§ 87 I Nr. 1 BetrVG).
2. Rechtfertigungsgründe:
(1) Schutz von Leben und Gesundheit der Belegschaft;
(2) Sicherung des Betriebes und des Betriebseigentums. Umstritten ist, ob der Arbeitgeber einseitig aufgrund seines Weisungsrechtes zu Leibesvisitation berechtigt ist. Die h.M. fordert eine vertragliche Grundlage bei Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
3. Verpflichtung zur Gleichbehandlung: keine willkürliche Auswahl der zu visitierenden Personen, sondern möglichst stichprobenweise Leibesvisitation unter Anwendung einer Automatik (z.B. Aufleuchten eines roten Lichtes in unregelmäßigen Abständen beim Durchgang der Belegschaftsmitglieder) zur Auswahl der Betroffenen. Leibesvisitationen und körperliche Untersuchungen dürfen generell nur in abgeschlossenen Räumlichkeiten vorgenommen werden.
Vgl. auch Torkontrolle, Durchsuchung, Werkschutz.