Sachmängelhaftung
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Kaufvertrag
1. Begriff: Rechtliche Konsequenz nach einer vom Schuldner gebotenen Schlechtleistung, als einer besonderen Form der Leistungsstörungen (andere Formen von Leistungsstörungen sind Unmöglichkeit und Verzug). Die Haftung greift nach Gefahrübergang (§§ 434, 437–445 BGB). Sie gilt neben den Rechten aus einer Garantie (§ 443 I BGB). Bei der Sachmängelhaftung haftet der Verkäufer dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang keinen Sachmangel aufweist.
2. Formen: a) Vereinbarung: Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
b) Subsidiäre Fälle: Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich
(1) für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
(2) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Zur Beschaffenheit nach
(2) zählen auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen bes. in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten kann.
c) Montage: Ein Sachmangel liegt ferner vor,
(1) wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder
(2) wenn die Montageanleitung mangelhaft ist und die Sache deshalb nicht fehlerfrei montiert werden kann.
d) Aliud- und Minus-Lieferung: Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache (Aliud-Lieferung) oder eine zu geringe Menge liefert.
3. Rechte des Käufers (§ 437 BGB): Bei einem Sachmangel stehen dem Käufer folgende Rechte zu: a) Nacherfüllung (Nachbesserungspflicht oder Nachlieferungspflicht nach Wahl des Käufers, je nach Stückkauf oder Gattungskauf).
b) Rücktritt vom Vertrag, wenn zur Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde (Ablehnung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt (§ 440 BGB).
c) Minderung des Kaufpreises statt Rücktritt.
d) bei Verschulden (einfacher) Schadenersatz oder Schadenersatz statt der Leistung, wenn zur Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde oder die Nacherfüllung fehlschlägt (§ 440 BGB).
e) Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt Leistung.
4. Rechtsverlust: Der Käufer, der in Kenntnis des Mangels eine Sache annimmt, verliert seine Rechte (§ 442 I BGB).
5. Ausschlussklauseln: Der vertragliche Ausschluss der Sachmängelhaftung ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder wenn er eine Beschaffenheitsgarantie (Garantie) übernommen hat (§ 444 BGB). Ebenso nichtig sind nach § 309 Nr. 8 BGB eine Reihe von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (z.B. Ausschluss und Verweisung an Dritte, Beschränkung auf Nacherfüllung, Abwälzung der Kosten der Nacherfüllung auf Käufer). Beim Verbrauchsgüterkauf sind dem Verbraucher nachteilige Vereinbarungen in fast allen Fällen unwirksam (vgl. näher die §§ 474 ff. BGB).
Werkvertrag
Seit der Schuldrechtsreform entsprechen sich die Sachmängelhaftung beim Kauf- und Werkvertrag weitgehend. Einige weiteren Neuerungen gelten im Werkvertragsrecht seit dem 1.1.2018, vgl. näher bei Werkvertrag.
1. Rechte des Werkbestellers (§ 634 BGB): a) Nacherfüllung (Nachbesserungspflicht oder Pflicht zur Herstellung eines neuen Werks nach Wahl des Unternehmers).
b) Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch Werkbesteller und Aufwendungsersatz nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist.
c) Rücktritt vom Vertrag.
d) Minderung der Werkvergütung statt Rücktritt.
e) bei Verschulden (einfacher) Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung.
f) bei Verschulden Aufwendungsersatz.
2. Rechtsverlust: Der Besteller, der in Kenntnis des Mangels das Werk abnimmt (Abnahme), verliert seine Rechte, wenn er sie sich nicht vorbehält (§ 640 III BGB).
3. Ausschlussklausel: Wie beim Kaufvertrag (§ 639 BGB).
Mietvertrag
1. Begriff: Bei der Sachmängelhaftung haftet der Vermieter dafür, dass die vermietete Sache z.Z. der Überlassung an den Mieter oder während der Mietzeit kein Mangel anhaftet, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert.
2. Rechte des Mieters (§§ 536, 536a, 569 BGB): a) Nacherfüllung (Erhaltungspflicht durch Schönheitsreparatur und Instandhaltungsreparatur).
b) Minderung des Mietzinses bei mind. erheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit, Befreiung vom Mietzins, wenn Gebrauchstauglichkeit aufgehoben ist.
c) Schadensersatz bei mind. erheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war oder wenn er durch Verschulden bzw. während des Verzugs des Vermieters auftritt.
d) Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Mieter und Aufwendungsersatz.
e) außerordentliche fristlose Kündigung, wenn dem Mieter das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
3. Rechtsverlust: Kennt der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss, verliert er seine Rechte (§ 536b BGB); ebenso, wenn er die Sache annimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten (§ 536b BGB).
4. Ausschlussklausel: Wie beim Kaufvertrag (§ 536d BGB), bei der Wohnraummiete ist darüber hinaus jede dem Mieter nachteilige Vereinbarung unwirksam (§§ 536 IV, 569 V BGB).
Vgl. auch Verjährung.
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Interne Verweise
Sachmängelhaftung
Sachmängelhaftung
- Ablehnung
- Abnahme
- Aliud-Lieferung
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Aufwendungsersatz
- Garantie
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- Gattungskauf
- Gefahrübergang
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- Kündigung
- Leistung
- Leistungsstörungen
- Minderung
- Nachbesserungspflicht
- Nacherfüllung
- Nachlieferungspflicht
- Rücktritt
- Schadensersatz
- Schuldrechtsreform
- Schönheitsreparaturen
- Stückkauf
- Verbrauchsgüterkauf
- Verjährung
- Werkvertrag