öffentliche Unternehmen
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öffentliche Betriebe, Staatsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand. 1. Begriff: Organisatorisch abgrenzbarer Leistungsbereich im Sinn einer Wirtschaftseinheit, deren Träger vollständig - bei Kapitalgesellschaften mehrheitlich - die öffentliche Hand ist, mit folgenden Merkmalen:
(1) Eine vom Verwaltungsvermögen abgrenzbare Vermögens- und Kapitalausstattung und damit verbunden eine vermögensmäßige, finanzwirtschaftliche und rechnungsmäßige Trennung vom Haushalt der Muttergebietskörperschaft,
(2) eine leistungs- und kostenmäßig abgrenzbare Aufgabenwahrnehmung und
(3) ein eigenständiger Entscheidungs- und Handlungsspielraum, d.h. eine organisatorische Sonderstellung gegenüber der Trägerverwaltung.
Zu den öffentlichen Unternehmen gehören gemäß § 2 Abs. 3 Finanzstatistikgesetz alle Unternehmen, an deren Nennkapital oder Stimmrechte die öffentliche Hand mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. Einen Hinweis, wann Unternehmen im juristischen Sinne als öffentliche Unternehmen bezeichnet werden, gibt § 130 Abs. 1 GWB. Der Geltungsbereich betrifft Unternehmen die „ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet und betrieben werden“.
Europarechtlich ist der Begriff im Rahmen der Transparenzrichtlinie zum EWG (Art. 2 Absatz 1b) geregelt. In dieser ist definiert, dass jedes Unternehmen, auf das „die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann“ als öffentliches Unternehmen zu bezeichnen ist. „Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann."
Im juristischen Sinne ist der Begriff des öffentlichen Unternehmens damit unabhängig von der konkreten Organisationsform angesiedelt. Das öffentliche Unternehmen kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert, rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sein. Je nach Unternehmensgegenstand kann es nach Abgrenzung einiger Kommunalverfassungen wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand geben.
2. Öffentliche Unternehmen weisen sehr unterschiedliche Formen und Grade der Verselbstständigung gegenüber der Trägerverwaltung aus:
a) Der als Bruttobetrieb geführte Regiebetrieb besitzt den rechnerisch und organisatorisch geringsten Grad an Eigenständigkeit. Er wird zwar von der Verwaltung getrennt geführt, alle Ausgaben und Einnahmen sind jedoch Teil des Haushalts (Brutto-Etatisierung) der Muttergebietskörperschaft. Im Rahmen der Verwaltungsreform und dabei der Globalbudgetierung verliert der Bruttobetrieb zunehmend an praktischer Bedeutung.
b) Die Eigengesellschaft in Form der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) oder AG weist formal den höchsten Grad an Selbstständigkeit auf mit einer vom Haushalt vollständig losgelösten, durch das Handelsrecht geprägten Rechnungslegung.
3. „Öffentlich” zielt zunächst auf die Trägerschaft (Eigentumsverhältnisse) ab, verbunden mit der traditionellen Vorstellung, dass über das Eigentum eine Instrumentalisierung (Instrumentalfunktion öffentlicher Unternehmen) im Sinn einer öffentlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Von daher können öffentliche Unternehmen als spezifische Organisationsformen der öffentlichen Hand angesehen werden. Sie stellen dezentralisierte Träger öffentlicher Aufgaben dar, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.
4. Abgrenzungsprobleme ergeben sich gegenüber den Industriebeteiligungen des Bundes und gegenüber jenen Unternehmen, die durch private und öffentliche Eigentumsverhältnisse geprägt sind.
Vgl. auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen; Kommunale Unternehmen.
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Interne Verweise
öffentliche Unternehmen
- Bedarfsdeckungsmonopol
- Betrieb
- Bruttobetrieb
- Bundesbeteiligung
- Bundesbetrieb nach § 26 BHO
- bundeseigene Unternehmen
- Bundesunternehmen
- Eigenwirtschaftlichkeit
- gemeinwirtschaftliche Unternehmen
- gemischtwirtschaftliches Unternehmen
- gemischtöffentliches Unternehmen
- kommunale Unternehmen
- Messegesellschaft
- Privatisierung
- Sondervermögen
- Staatsunternehmen
- Unternehmung
- Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand
- öffentliche Aufgabenträger
- öffentliche Betriebe
- öffentliche Betriebswirtschaftslehre
- öffentliche Einheit
- öffentliche Hand
- öffentliche Kreditinstitute
- öffentliche Unternehmen der Länder
- öffentliche Unternehmen des Bundes