Wiederausfuhr
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Export von zuvor in das Zollgebiet der EU verbrachten Waren, die noch nicht durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu Unionswaren geworden sind.
2. Abgrenzung: Unionswaren sind zur Ausfuhr ins regelmäßig zweistufige elektronisch mit dem IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr/AES abzuwickelnde Ausfuhrverfahren zu überführen.
3. Inhalt und Abwicklung: Bei der Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet werden Verbote und Beschränkungen sowie handelspolitische Maßnahmen angewendet. Verfahrensmäßig bedarf es dazu einer elektronischen Wiederausfuhranmeldung (Art. 270 UZK), die im Normalfall eine vorherigen, elektronisch abzugebenden summarischen Ausgangsanmeldung umfasst.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Brexit
Dienstleistungen
Direktinvestition
Drittland
Embargo
Freihandelszone
Kooperation
Koordination
Liquidität
Migration
Sanktion
Sonderwirtschaftszone
Subsidiarität
Terms of Trade
Volatilität
Zahlungsbilanz
Zoll
internationale Arbeitsteilung
nicht tarifäre Handelshemmnisse
tarifäre Handelshemmnisse
eingehend
Wiederausfuhr
ausgehend