Eurojust
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selbstständige Einrichtung der Europäischen Union (EU); mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenständigen Befugnissen ausgestattete Stelle zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität in der EU. Geschaffen durch Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 28.2.2002 (2002/187/JI, ABl. EG vom 6.3.2002, L 63/1), der mit dem Eurojust-Gesetz (EJG) vom 12.5.2004 (BGBl. I 902), umfangreich geändert durch Gesetz vom 7.6.2012 (BGBl. I S. 1270), in nationales Recht umgesetzt. Sitz in Den Haag. Im Rahmen von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, wird Eurojust tätig, im Bereich von Straftaten u.a. der Computerkriminalität, des Betrugs und der Korruption, der Geldwäsche (vgl. Art. 4 des Eurojust-Beschlusses). Bei Betrug Zusammenarbeit mit OLAF (vgl. § 11 EJG). Eurojust nimmt seine Aufgaben entweder durch ein betroffenes nationales Mitglied oder mehrere betroffene nationale Mitglieder oder durch das Kollegium, je nach der in den Art. 5 ff. bestimmten Sachlage, wahr. Die Aufgabe besteht darin, mit den nationalen Ermittlungsbehörden Kontakt aufzunehmen, um die Strafverfolgung effektiv voranzubringen.
Das EJG legt u.a. fest, wer das nationale Mitglied beruft und abberuft (Bundesministerium der Justiz), dessen Amtszeit etc. Ferner werden Regelungen über die Informationsübermittlung zwischen den nationalen Behörden und Gerichten und dem Kollegium bzw. den nationalen Mitgliedern getroffen.