Güter
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Begriff des dt. Außenwirtschaftsrechts.
Legaldefinition in § 2 XIII AWG n. F.: Güter sind nach Satz 1 Waren (§ 2 XXII AWG n. F.), Software und Technologie. Satz 2 bestimmt den Begriff Technologie näher: Technologie i.S.d. AWG umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren. Der außenwirtschaftsrechtliche Begriff der Güter unterscheidet sich von der volkswirtschaftlichen Definition für Gut. Waren (§ 2 XXII AWG n. F.) sind alle beweglichen Sachen (§ 90 BGB) und Elektrizität aber keine Wertpapiere und Zahlungsmittel.
Beispiel zur Abgrenzung: Wertpapiere, Zahlungsmittel sowie Luft oder Wasser sind nach der volkswirtschaftlichen Definition Güter. Nach der außenwirtschaftsrechtlichen Definition sind es weder Waren noch Güter. Der außenwirtschaftsrechtliche Güter-Begriff umfasst den Waren-Begriff und erweitert ihn um Software und Technologie.