Bauforderung
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Forderung des Bauunternehmers an den Bauherrn wegen Ausführung einer Bauarbeit, vertragliche Grundlage kann ein Bauvertrag bzw. ein Verbraucherbauvertrag sein. Zu diesen seit 1.1.2018 neu im BGB eingeführten Vertragstypen vgl. auch die Ausführungen bei Werkvertrag.
1. Zur Sicherung der Bauforderung kann der Bauunternehmer Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers (§ 650e BGB) oder eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches (§ 650f BGB, Bauhandwerkersicherung) verlangen.
2. Bes. bei Weigerung, Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder dem Bevorstehen weiterer Grundstücksbelastungen ist Anordnung einer Vormerkung durch Einstweilige Verfügung des zuständigen Gerichts möglich; erfordert Glaubhaftmachung der Höhe der Bauforderung, z.B. durch Rechnungsabschriften, Bauvertrag, eidesstattliche Versicherung.