Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Handels- und Steuerrecht ist eine Aktivierung nicht zulässig.
Bis Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMOG) waren entsprechende Aufwendungen als Bilanzierungshilfe in der Handelsbilanz aktivierungsfähige, aber nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen (§ 269 HGB).
Beispiele: Aufwendungen für Probeläufe von Anlagen, für Organisationsberatung, für den erstmaligen Aufbau der Vertriebsorganisation, für Marktstudien; davon zu unterscheiden sind Gründungskosten.
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