Arbeitgeberanteil
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1. Charakterisierung: Teil des Beitrags zur Sozialversicherung, der (i.d.R. neben dem Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu entrichten ist (Beitragssatz). In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung betrug der Arbeitgeberanteil viele Jahre genau 50 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes. Die andere Hälfte war vom Arbeitnehmer zu tragen (paritätische Finanzierung). Für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung galt vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2014 jedoch ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Seit dem 1.1.2015 beläuft sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozent, der sich hälftig auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer aufteilt. Individuelle Zusatzbeiträge einzelner Krankenkassen, die bereits seit 2009 (zunächst in pauschaler Form, Gesundheitsprämie) erhoben werden konnten, werden seit dem 1.1.2015 in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Sie wurden von den Arbeitnehmern bis 31.12.2018 allein getragen (Gesundheitsreform); seit dem 1.1.2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitsgebern getregen. Seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch dort die Hälfte des allgemeinen Beitrags der versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Kinderlose Versicherte haben ab dem 23. Lebensjahr jedoch einen Beitragszuschlag zu zahlen, an dem der Arbeitgeber nicht beteiligt ist (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Der Arbeitgeber hat in bestimmten Fällen (z.B. bei geringfügiger Beschäftigung mit bis 450 Euro mtl. Entgelt) die vollen Beiträge zu übernehmen.
Werden die Beiträge aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet, so hat er sie in voller Höhe einschließlich des Arbeitnehmeranteils nachzuentrichten.
2. Steuerliche Behandlung: Nach § 3 Nr. 62 EStG sind gesetzliche Arbeitgeberanteile steuerfrei.
3. In der Kostenrechnung wird der Arbeitgeberanteil als bes. Kostenart verrechnet.
4. Volkswirtschaftlich handelt es sich bei den Arbeitgeberbeiträgen um Bestandteile der Lohnsumme und damit des Einkommens des Produktionsfaktors Arbeit. Die Zahlung der Beiträge durch die Arbeitgeber besagt nichts über die reale Belastung (Inzidenz) durch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.