Direkt zum Inhalt

Partei

(weitergeleitet von politische Partei)
Definition: Was ist "Partei"?

1. Staatsrecht: Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet.

2. Zivilprozess: Derjenige, der klagt, und derjenige, gegen den geklagt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den geltend gemachten Anspruch um den richtigen Kläger (Aktivlegitimation) und den richtigen Beklagten (Passivlegitimation) handelt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Staatsrecht
    2. Zivilprozess

    Staatsrecht

    1. Begriff: Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet.Wird eine Vereinigung für die Wahl zum Bundestag nicht als Partei anerkannt, kann sie dagegen das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG) 

    2. Rechtsgrundlage: Art. 21 GG und das Parteiengesetz i.d.F. vom 31.1.1994 (BGBl. I 149) m.spät.Änd.

    3. Verfassung: Die Gründung einer Partei ist frei, ihre innere Ordnung muss jedoch demokratischen Grundsätzen entsprechen.

    4. Die Parteien müssen über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechnung geben (Art. 21 I 4 GG). Dabei sind gesondert auszuweisen, Mitgliedsbeiträge, Beiträge der Fraktionsmitglieder, Einnahmen aus Vermögen, Veranstaltungen, Spenden, Kredite, Erstattungsbeiträge.

    5. Die im Parteiengesetz geregelte staatliche Parteienfinanzierung sieht vor, dass die Parteien für jede bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahl gewonnene Stimme  0,85 Euro bis zu vier Mio gewonnener Stimmen und 0,70 Euro für darüber hinaus gehende Stimmen jährlich erhalten. Zusätzlich erhalten sie 0,38 Euro für jeden Euro eingezahlter Mitglieder- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangter Spende , gedeckelt für Zuwendungen bis 3300 Euro pro Person (§ 18 III ParteienG). Das allen Parteien jährlich höchstens auszahlbare Gesamtvolumen staatlicher Mittel beträgt 2012  Euro 150,8,Mio. (absolute Obergrenze). Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist auf 1.650 Euro für Ledige und 3.300 Euro für Verheiratete festgesetzt (§§ 10b II 1, 34g EStG); von Körperschaften geleistete Spenden sind nicht mehr abzugsfähig.

    6. Die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (Art. 21 II 2 GG).

    7. Besteuerung: a) Besteuerung der Parteien selbst: Politische Parteien sind nach § 5 I Nr. 7 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

    b) steuerliche Förderungen der Parteienfinanzierung durch Private: Zuwendungen einer natürlichen Person an eine politische Partei können gemäß § 34g EStG bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung bis zu 1650 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden; außerdem können darüber Zuwendungen, soweit sie nicht schon nach § 34g EStG geltend gemacht wurden, noch bis zu insgesamt 1650 Euro (3300 Euro bei Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10b II EStG).

    Zivilprozess

    Derjenige, der klagt, und derjenige, gegen den geklagt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich für den geltend gemachten Anspruch um den richtigen Kläger (Aktivlegitimation) und den richtigen Beklagten (Passivlegitimation) handelt. Setzt Parteifähigkeit voraus.

    Eine Partei kann i.d.R. nicht Zeuge sein.

    Vgl. auch Beweismittel.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Partei"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Partei Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/partei-41927 node41927 Partei node28487 Beweismittel node41927->node28487 node31486 Aktivlegitimation node41927->node31486 node37722 Insolvenzverwalter node47439 Testamentsvollstrecker node42593 Prozessführungsrecht node54247 Social Bots node30416 Demokratie node54247->node30416 node43496 Sozialstaat node43496->node30416 node100610 Neue Seidenstraße node100610->node30416 node33489 Firma node33489->node41927 node48087 Unternehmen node33489->node48087 node26954 Anwaltszwang node26954->node41927 node32361 einstweilige Verfügung node26954->node32361 node31206 Arbeitsgerichtsbarkeit node26954->node31206 node30416->node41927 node31486->node37722 node31486->node47439 node31486->node42593 node33998 eidesstattliche Versicherung node33998->node28487 node27405 Berufung node27405->node28487 node48476 Zivilprozess node48476->node28487 node45729 Revision node45729->node26954 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node33489 node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node40085->node33489 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node33489
    Mindmap Partei Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/partei-41927 node41927 Partei node28487 Beweismittel node41927->node28487 node31486 Aktivlegitimation node41927->node31486 node33489 Firma node33489->node41927 node26954 Anwaltszwang node26954->node41927 node30416 Demokratie node30416->node41927

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com