Steuerstraftat
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Steuervergehen. 1. Begriff: Steuerstraftaten sind: a) Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, d.h. (1) Steuerhinterziehung,
(2) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel,
(3) Steuerhehlerei;
b) Bannbruch; c) Steuerzeichenfälschung; d) Begünstigung einer Person, die eine dieser Taten begangen hat (§ 369 AO).
Verletzung des Steuergeheimnisses ist keine Steuerstraftat, sondern Straftat nach § 355 StGB.
2. Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe; Tatwerkzeuge oder -produkte können eingezogen werden. Bei Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr kann das Gericht in bestimmten Fällen die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 375 I AO).
3. Verjährung: Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren (§§ 78 StGB), die Verjährungsfrist wird durch die Bekanntgabe eines Bußgeldverfahrens oder deren Anordnung unterbrochen (§ 376 AO).
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Interne Verweise
Steuerstraftat
- Abgabenordnung (AO)
- Amtshilfe
- Auskunftsverweigerungsrecht
- Bannbruch
- Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
- Schmuggel
- Steuerdelikte
- Steuerfahndung
- Steuergeheimnis
- Steuerhehlerei
- Steuerhinterziehung
- Steuerstrafrecht
- Steuerstrafverfahrensrecht
- Steuervergehen
- Steuerzeichenfälschung
- Verjährung
- Vorteilsbegünstigung
- Zollzuschlag